man müsse das Vorgehen betreffend Kommunikation mit den beteiligten Stellen besprechen und sie werde das Thema bei der Leitung platzieren, zeige, dass bei den "beteiligten Stellen" Uneinigkeit über die Frage der Tierschutzkonformität des Rodenators herrsche. Die Beurteilung von D. von der Abteilung Tierschutz des BLV, dass die Schadnagerbekämpfung mittels Explosiva nicht zulässig und potentiell qualvoll sei, sei keine breit abgestützte, gefestigte Meinung des gesamten BLV. Anderenfalls wäre der Einsatz des Rodenators nicht von Agroscope, welches ebenfalls zum BLV gehöre, empfohlen worden.