3.1.4. Der Beschuldigte bezeichnet die Behauptung der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau, der Einsatz des Rodenators widerspreche der Tierschutzgesetzgebung, als blosse Hypothese. Sie stütze sich einzig auf eine E-Mail des kantonalen Veterinärdienstes vom 24. Juli 2021 sowie auf eine E-Mail des BLV vom 9. November 2020. C. vom kantonalen Veterinärdienst stütze sich jedoch ebenfalls auf eine "Antwort des BLV". Aus ihrer Ausführung, -9-