Es sei allgemein bekannt, dass an unterschiedlichen Stellen unterschiedliche Druckwellen ausgelöst werden. Der Beschuldigte habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob der Einsatz des Rodenators der Tierschutzgesetzgebung entspreche. Er habe jedoch durchaus gewusst, was beim Einsatz des Rodenators passieren könne und wohl auch passiert sei. Es sei ihm nur gleichgültig gewesen und er habe einfach das Mäuseproblem aus der Welt schaffen wollen (Plädoyer S. 4 f.).