Dies könne auch als Allgemeinwissen eingestuft werden. Dass und warum der Beschuldigte dennoch von der unmittelbaren Tötung aller etwaig in den gesprengten Mäusegängen befindlichen Tiere ausgegangen sein solle und die qualvolle Tötung damit weder wissentlich noch willentlich bzw. billigend ausgeführt worden sei, werde im Urteil nicht ausgeführt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte von dieser Annahme ausgegangen sei (Berufungsbegründung S. 3, Plädoyer S. 3). Als gelernter Landwirt habe der Beschuldigte den sorgsamen Umgang mit Tieren gelernt und Grundkenntnisse erworben habe, wie man Tiere fachgerecht töten könne.