3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau macht hierzu geltend, die Vorinstanz führe selbst aus, dass das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und der aargauische Veterinärdienst den Einsatz des Rodenators als potentiell qualvoll einstufen würden, da dieser nicht zum sofortigen Tod aller betroffenen Tiere führe und schwere Verletzungen, die ein qualvolles Verenden zur Folge hätten, nicht ausgeschlossen werden könnten. Dies könne auch als Allgemeinwissen eingestuft werden.