Der erhobene Vorwurf der versuchten qualvollen Tötung unter Hinweis auf die Pflicht, dass ein verzögerungsfreier und sicher zum Tod führender Ablauf der Tötung sicherzustellen sei, ist offensichtlich darauf gerichtet, dass die verursachte Explosion zu schweren Verletzungen bzw. zur nicht sofortigen Tötung von Tieren und damit zu qualvollem Sterben und Leiden hätte führen können. Eine andere mögliche Interpretation der Anklageschrift ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschuldigten nicht vorgebracht. Es liegt damit keine Verletzung des Anklageprinzips vor.