Dadurch seien Mäusegänge in die Luft gesprengt, jedoch keine toten Tiere festgestellt worden. Es wird u.a. darauf hingewiesen, es sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, dass alles Notwendige unternommen werden müsse, um Schmerzen, Leiden und Angst des zu tötenden Tieres auf ein Minimum zu reduzieren und dass Tiere fachgerecht zu töten seien, d.h. unter Anwendung aller notwendigen Vorkehrungen, die einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungsfreien, sicher zum Tod führenden Ablauf der Tötung sicherstellen. Er habe in Kauf genommen, dass durch die Anwendung des Rodenators Tiere, insbesondere Mäuse, hätten qualvoll sterben und leiden können.