2.3. Der Beschuldigte bezeichnete die vorinstanzlichen Ausführungen zur Verletzung des Anklageprinzips als zutreffend. Es sei ihm nicht möglich, sich mit dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auseinanderzusetzen, da er nicht wisse, welche physischen und psychischen Auswirkungen der Rodenator auf die Tiere genau haben solle. Die Gefahr, dass einzelne Mäuse nicht unmittelbar getötet, sondern schwer verletzt würden und einen Todeskampf durchleben müssten, sei der Anklage nicht zu entnehmen und im Übrigen unzutreffend (Berufungsantwort S. 3, Plädoyer 1. Teil [allgemeine Ausführungen] S. 3).