sei klar gewesen, welches Verhalten dem Beschuldigten unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt vorgeworfen werde. Die These, dass alle für die Beurteilung relevanten Umstände in der Anklageschrift aufgeführt werden müssen, überdehne die Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift (Berufungsbegründung S. 3; Plädoyer S. 2/3).