1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vollumfänglich vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Tierquälerei frei. Sie erachtete das Anklageprinzip als verletzt, äusserte Zweifel an der Wirkungsweise des Rodenators und damit auch am Vorsatz des Beschuldigten und ging im Übrigen von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum aus. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt einen Schuldspruch gemäss Anklage. Das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. August 2021 ist damit vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -6-