3.5. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort. 3.6. Mit Verfügung vom 5. April 2022 wurde der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte Wechsel ins schriftliche Verfahren abgelehnt. 3.7. Am 28. April 2022 fand vor dem Obergericht die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher der Beschuldigte befragt wurde. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sowie der Beschuldigte hielten an ihren bisherigen Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: