3.3. Mit Eingabe vom 25. November 2021 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Berufungsbegründung und stellte erneut die in der Berufungserklärung gestellten Anträge. 3.4. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 erstattete der Beschuldigte die Berufungsantwort und beantragte: "1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei aus der Staatskasse eine Parteientschädigung in noch zu beziffernder Höhe auszurichten."