3. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, inklusive Anklagegebühr in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Der Beschuldigte habe seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen." 3.2. Mit Verfügung vom 9. November 2021 ordnete der Verfahrensleiter die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens an. -5-