Den vorgenannten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB. -3- Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 260.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 1'900.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 800.00