Ihm war des Weiteren auch bekannt, dass Tiere fachgerecht zu töten sind, d.h. unter Anwendung aller notwendigen Vorkehrungen, die einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungsfreien, sicher zum Tod führen Ablauf der Tötung sicherstellen. Der Beschuldigte nahm in Kauf, dass durch die Anwendung des Rodenators Tiere, insbesondere Mäuse, hätten qualvoll sterben und leiden können. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: