Hierdurch wurden die Mäusegänge in die Luft gesprengt, es konnten jedoch keine toten Tiere festgestellt werden. Dem Beschuldigten war bekannt, dass Wirbeltiere nur unter Betäubung getötet werden dürfen und alles Notwendige unternommen werden muss, um Schmerzen, Leiden und Angst des zu tötenden Tieres auf ein Minimum zu reduzieren. Ihm war des Weiteren auch bekannt, dass Tiere fachgerecht zu töten sind, d.h. unter Anwendung aller notwendigen Vorkehrungen, die einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungsfreien, sicher zum Tod führen Ablauf der Tötung sicherstellen.