Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.252 (ST.2021.58; StA.2020.9585) Urteil vom 28. April 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1979, von Lauerz, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, substituiert durch Rechtsanwalt Samuel Egli, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 26. März 2021 folgen- den Strafbefehl: "Sachverhalt: Mehrfache versuchte Tierquälerei durch qualvolles Töten von Tie- ren (Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV, Art. 178 TSchV, Art. 179 TSchV) Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, versucht, Tiere auf qualvolle Art zu töten. Begangen: Ort: […] Zeit: Mittwoch, 22.07.2020 Vorgehen: Der Beschuldigte wollte mittels mehrfachem Auslösen von unterirdi- schen Explosionen mit einem Propangas/Sauerstoff-Gemisch das Erd- reich im Gebiet […],Waldnähe, von Mäusen befreien bzw. diese töten, indem er anhand eines Rodenators für ca. 30 Sekunden das Propan- gas/Sauerstoff-Gemisch in die Mäuselöcher einliess und dieses Ge- misch dann kurze Zeit später durch Drücken des Funkenauslösers ent- zündete. Hierdurch wurden die Mäusegänge in die Luft gesprengt, es konnten jedoch keine toten Tiere festgestellt werden. Dem Beschuldig- ten war bekannt, dass Wirbeltiere nur unter Betäubung getötet werden dürfen und alles Notwendige unternommen werden muss, um Schmer- zen, Leiden und Angst des zu tötenden Tieres auf ein Minimum zu re- duzieren. Ihm war des Weiteren auch bekannt, dass Tiere fachgerecht zu töten sind, d.h. unter Anwendung aller notwendigen Vorkehrungen, die einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungs- freien, sicher zum Tod führen Ablauf der Tötung sicherstellen. Der Be- schuldigte nahm in Kauf, dass durch die Anwendung des Rodenators Tiere, insbesondere Mäuse, hätten qualvoll sterben und leiden können. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Den vorgenannten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB. -3- Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 260.00, bedingt auf- geschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 1'900.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Er- satzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 800.00 Rechnungsbetrag CHF 2'700.00 Über die Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen." 1.2. Mit Eingabe vom 7. April 2021 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den ihm am 29. März 2021 zugestellten Strafbefehl. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies den Strafbefehl am 28. April 2021 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Am 11. August 2021 fand vor dem Bezirksgericht Lenzburg die Hauptver- handlung statt, anlässlich welcher der Beschuldigte sowie B. befragt wur- den. Das Bezirksgericht Lenzburg erkannte gleichentags: " 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Staat. 3. Die Anklagegebühr trägt der Staat. 4. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem Beschuldigten die gerichtlich auf CHF 4'834.45 (inkl. MWST von 7.7 % im Betrag von CHF 345.65) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen." -4- 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau meldete am 1. September 2021 die Berufung gegen das ihr gleichentags zugestellte Urteil an. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 3. November 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Berufung gegen das ihr am 25. Oktober 2021 in begründe- ter Fassung zugestellte Urteil und stellte die folgenden Anträge: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Strafgerichts, vom 11. August 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "1. Der Beschuldigte ist schuldig: der mehrfachen versuchten Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 4 Abs. 2 TschG, Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV, Art. 178 TSchV und Art. 179 TSchV. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 er- wähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 STGB und Art. 49 StGB zu einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 260.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 1'900.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, inklusive Anklage- gebühr in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten auf- zuerlegen. 3. Der Beschuldigte habe seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen." 3.2. Mit Verfügung vom 9. November 2021 ordnete der Verfahrensleiter die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens an. -5- 3.3. Mit Eingabe vom 25. November 2021 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Berufungsbegründung und stellte erneut die in der Be- rufungserklärung gestellten Anträge. 3.4. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 erstattete der Beschuldigte die Berufungs- antwort und beantragte: "1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men und dem Beschuldigten sei aus der Staatskasse eine Parteient- schädigung in noch zu beziffernder Höhe auszurichten." 3.5. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort. 3.6. Mit Verfügung vom 5. April 2022 wurde der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte Wechsel ins schriftliche Verfahren abgelehnt. 3.7. Am 28. April 2022 fand vor dem Obergericht die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher der Beschuldigte befragt wurde. Die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau sowie der Beschuldigte hielten an ihren bisherigen Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vollumfänglich vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Tierquälerei frei. Sie erachtete das Anklageprinzip als verletzt, äusserte Zweifel an der Wirkungsweise des Rodenators und damit auch am Vorsatz des Beschuldigten und ging im Übrigen von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum aus. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt einen Schuldspruch ge- mäss Anklage. Das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. August 2021 ist damit vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -6- 2. 2.1. Die Vorinstanz ging von einer Verletzung des Anklageprinzips aus, da die konkrete Wirkungsweise des Rodenators bzw. dessen physische und psy- chische Auswirkungen auf die Tiere in der Anklage nicht umschrieben seien (E. 3.2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau macht in ihrer Berufung diesbe- züglich geltend, dass die Anklageschrift den Anklagevorwurf hinreichend umschreibe. Es sei evident und bedürfe keiner näheren Ausführung, dass das in die Luft sprengen von Mäusegängen die naheliegende Gefahr be- gründe, dass einzelne Mäuse nicht umgehend getötet, sondern lediglich schwer verletzt würden und dann einen mehr oder weniger langen oder qualvollen Todeskampf durchleben müssten. Dem Beschuldigten sowie dem Gericht sei klar gewesen, welches Verhalten dem Beschuldigten unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt vorgeworfen werde. Die These, dass alle für die Beurteilung relevanten Umstände in der Anklageschrift aufge- führt werden müssen, überdehne die Anforderungen an den Inhalt der An- klageschrift (Berufungsbegründung S. 3; Plädoyer S. 2/3). 2.3. Der Beschuldigte bezeichnete die vorinstanzlichen Ausführungen zur Ver- letzung des Anklageprinzips als zutreffend. Es sei ihm nicht möglich, sich mit dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auseinanderzu- setzen, da er nicht wisse, welche physischen und psychischen Auswirkun- gen der Rodenator auf die Tiere genau haben solle. Die Gefahr, dass ein- zelne Mäuse nicht unmittelbar getötet, sondern schwer verletzt würden und einen Todeskampf durchleben müssten, sei der Anklage nicht zu entneh- men und im Übrigen unzutreffend (Berufungsantwort S. 3, Plädoyer 1. Teil [allgemeine Ausführungen] S. 3). 2.4. 2.4.1. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objek- tiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich be- zweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der be- schuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr kon- kret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom -7- 11. März 2020 E. 2.3. mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1. und 143 IV 63 E. 2.2.). 2.4.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft dem Beschuldigten zusam- mengefasst vor, am 22. Juli 2020 mit einem Rodenator für ca. 30 Sekunden ein Propangas/Sauerstoffgemisch in Mäuselöcher eingelassen und entzün- det zu haben. Dadurch seien Mäusegänge in die Luft gesprengt, jedoch keine toten Tiere festgestellt worden. Es wird u.a. darauf hingewiesen, es sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, dass alles Notwendige unter- nommen werden müsse, um Schmerzen, Leiden und Angst des zu töten- den Tieres auf ein Minimum zu reduzieren und dass Tiere fachgerecht zu töten seien, d.h. unter Anwendung aller notwendigen Vorkehrungen, die einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungsfreien, sicher zum Tod führenden Ablauf der Tötung sicherstellen. Er habe in Kauf genommen, dass durch die Anwendung des Rodenators Tiere, insbeson- dere Mäuse, hätten qualvoll sterben und leiden können. Die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau qualifizierte dieses Verhalten als mehrfache ver- suchte Tierquälerei durch qualvolles Töten von Tieren. 2.4.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird die Funktionsweise des Rodena- tors - das Verursachen einer Explosion durch das Einleiten eines Propan- gas-/Sauerstoffgemischs ins Erdreich - in der Anklage beschrieben. Der er- hobene Vorwurf der versuchten qualvollen Tötung unter Hinweis auf die Pflicht, dass ein verzögerungsfreier und sicher zum Tod führender Ablauf der Tötung sicherzustellen sei, ist offensichtlich darauf gerichtet, dass die verursachte Explosion zu schweren Verletzungen bzw. zur nicht sofortigen Tötung von Tieren und damit zu qualvollem Sterben und Leiden hätte füh- ren können. Eine andere mögliche Interpretation der Anklageschrift ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschuldigten nicht vorgebracht. Es liegt da- mit keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Es ist indessen festzuhalten, dass die Anklage nicht den Vorwurf der Tö- tung bzw. Verletzung geschützter Tierarten enthält. Ausführungen hierzu erübrigen sich damit. 3. 3.1. 3.1.1. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 22. Juli 2020 im Auftrag von B. den Rodenator einsetzte, um Obstbäume vor Mäusen zu schützen (act. 110 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). -8- 3.1.2. Die Vorinstanz zweifelte angesichts der Beweislage (zwei annähernd iden- tische E-Mails des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinär- wesen BLV und des kantonalen Veterinärdienstes, gemäss welchen der Einsatz des Rodenators potentiell qualvoll und nicht zulässig sei) und des unterirdisch und damit nicht beobachtbaren Tötungsvorgangs an der ge- nauen Wirkungsweise des Rodenators und damit auch am Vorsatz des Be- schuldigten (E. 3.3). 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau macht hierzu geltend, die Vo- rinstanz führe selbst aus, dass das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und der aargauische Veterinärdienst den Einsatz des Rodenators als potentiell qualvoll einstufen würden, da dieser nicht zum sofortigen Tod aller betroffenen Tiere führe und schwere Verletzungen, die ein qualvolles Verenden zur Folge hätten, nicht ausgeschlossen werden könnten. Dies könne auch als Allgemeinwissen eingestuft werden. Dass und warum der Beschuldigte dennoch von der unmittelbaren Tötung aller etwaig in den gesprengten Mäusegängen befindlichen Tiere ausgegangen sein solle und die qualvolle Tötung damit weder wissentlich noch willentlich bzw. billigend ausgeführt worden sei, werde im Urteil nicht ausgeführt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte von dieser An- nahme ausgegangen sei (Berufungsbegründung S. 3, Plädoyer S. 3). Als gelernter Landwirt habe der Beschuldigte den sorgsamen Umgang mit Tie- ren gelernt und Grundkenntnisse erworben habe, wie man Tiere fachge- recht töten könne. Vor diesem Hintergrund erscheine es dubios, dass er nicht damit gerechnet haben wolle, dass Tiere bei der Sprengung Körper- teile weggesprengt werden und die Tiere qualvoll verenden könnten. Es handle sich um eine aussergewöhnliche Tötungsmethode, die nicht über- wacht und kontrolliert werden könne. Es sei allgemein bekannt, dass an unterschiedlichen Stellen unterschiedliche Druckwellen ausgelöst werden. Der Beschuldigte habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob der Ein- satz des Rodenators der Tierschutzgesetzgebung entspreche. Er habe je- doch durchaus gewusst, was beim Einsatz des Rodenators passieren könne und wohl auch passiert sei. Es sei ihm nur gleichgültig gewesen und er habe einfach das Mäuseproblem aus der Welt schaffen wollen (Plädoyer S. 4 f.). 3.1.4. Der Beschuldigte bezeichnet die Behauptung der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau, der Einsatz des Rodenators widerspreche der Tierschutzge- setzgebung, als blosse Hypothese. Sie stütze sich einzig auf eine E-Mail des kantonalen Veterinärdienstes vom 24. Juli 2021 sowie auf eine E-Mail des BLV vom 9. November 2020. C. vom kantonalen Veterinärdienst stütze sich jedoch ebenfalls auf eine "Antwort des BLV". Aus ihrer Ausführung, -9- man müsse das Vorgehen betreffend Kommunikation mit den beteiligten Stellen besprechen und sie werde das Thema bei der Leitung platzieren, zeige, dass bei den "beteiligten Stellen" Uneinigkeit über die Frage der Tier- schutzkonformität des Rodenators herrsche. Die Beurteilung von D. von der Abteilung Tierschutz des BLV, dass die Schadnagerbekämpfung mit- tels Explosiva nicht zulässig und potentiell qualvoll sei, sei keine breit ab- gestützte, gefestigte Meinung des gesamten BLV. Anderenfalls wäre der Einsatz des Rodenators nicht von Agroscope, welches ebenfalls zum BLV gehöre, empfohlen worden. Agroscope habe das "Mäusemerkblatt", auf welches D. in seiner E-Mail verwiesen habe, erst nach dem Hinweis des BLV gelöscht, dass diese Tötungsmethode nicht mehr zulässig sei. Es sei nicht an D. oder C. darüber zu befinden, ob der Einsatz des Rodenators zulässig sei. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darauf komme, dass als Allgemeinwissen eingestuft werden könne, dass es beim Einsatz des Rodenators zu schweren Verletzungen und qualvollem Verenden kom- men könne, sei nicht nachvollziehbar (Berufungsbegründung S. 4). Auch die Staatsanwaltschaft habe Stellungnahmen einholen müssen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dürfe jedoch nicht auf die nicht hinter- fragten Meinungsäusserungen von C. und D. abstellen, sondern hätte ein Gutachten einholen müssen. Mangels objektiver Beweismittel sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Einsatz des Rodenators die Kriterien einer fachgerechten tierschutzkonformen Tötung erfülle. Im Übrigen hätte das BLV gemäss Art. 179 Abs. 3 TschV die Möglichkeit gehabt, die zuläs- sigen Tötungsmethoden von Mäusen zu definieren. Dies sei – obwohl von der Stiftung für das Tier im Recht im Jahr 2017 im Rahmen der Vernehm- lassung zu den Änderungen von Verordnungen im Veterinärbereich ver- langt – nicht erfolgt. Auch der Rodenator hätte dort verboten werden sollen, was jedoch gerade nicht in den Gesetzestext von Art. 178a TschV aufge- nommen worden sei. Der Beschuldigte habe auf die (weitere) Zulässigkeit des Rodenators schliessen dürfen (Berufungsantwort S. 5); Plädoyer 1. Teil [allgemeine Ausführungen] S. 3. Der Beschuldigte habe weder gewusst, dass Wirbeltiere nur unter Betäu- bung getötet werden dürfen, noch dass die Möglichkeit bestand, dass Tiere durch die Anwendung des Rodenators qualvoll hätten sterben und leiden können. Es fehle bereits am Wissenselement. Er sei weiter beim Einsatz des Rodenators davon ausgegangen, dass Tiere sofort sterben und hätte niemals gewollt, dass Tiere leiden müssen. Es sei auch in seinem Inte- resse, Mäuse effektiv, schnell und ohne Schmerzen zu bekämpfen. Er habe damit die Tatbestandsverwirklichung nicht in Kauf genommen (Berufungs- antwort S. 6; Plädoyer 3. Teil [betr. A.] S. 2). - 10 - 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet. Es handelt sich dabei um ein Erfolgsdelikt. Die Anklage lautet auf mehrfache versuchte Tierquälerei gemäss Art. 26 TschG i.V.m. Art. 22 StGB. Die Frage des Erfolgseintritts stellt sich damit nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch ge- mäss Art. 22 StGB vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Zum Versuch ge- hört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen ei- nes Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjek- tiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4). 3.2.2. 3.2.2.1. Es ist zunächst in objektiver Hinsicht zu prüfen, ob der Einsatz eines Gas- detonationsapparats wie dem Rodenator zur Tötung von Mäusen als po- tentiell qualvoll i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG zu qualifizieren ist. 3.2.2.2. Mäuse sind Wirbeltiere und fallen damit in den Geltungsbereich des Tier- schutzgesetzes und der Tierschutzverordnung (Art. 2 Abs. 1 TschG, Art. 1 TSchV). Im Obstbau gelten sowohl Feldmäuse (kleine Wühlmaus) als auch Scher- mäuse (grosse Wühlmaus) als Schadnager (Pflanzenschutzempfehlungen für den Erwerbsobstbau 2022/2023 von Agroscope S. 45-47; Merkblätter Agroscope 280 "Maulwurf und Schermaus" bzw. 281 "Die kleine Wühl- maus" [www.agroscope.admin.ch]; Merkblatt Mäusebekämpfung des Kan- tons Solothurn, Eingabe des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhand- lung). Qualvoll ist eine Tötung, wenn dem Tier dabei Schmerzen, Leiden, Schä- den oder Ängste zugefügt werden, die von einer gewissen Erheblichkeit sind (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/ STOHNER, Schweizer Tierschutzstraf- recht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 160). Die Tierschutzverord- nung enthält eine Reihe von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die Tötung von Tieren jeweils möglichst schonend und fachgerecht erfolgt. So bestimmt etwa Art. 177 Abs. 1 TschV, dass Wirbeltiere und Panzerkrebse nur von fachkundigen Personen getötet werden dürfen. In Art. 179 Abs. 1 TschV sind zudem die Anforderungen an eine fachgerechte Tötung von - 11 - Tieren festgehalten. Demnach hat die ausführende Person die notwendi- gen Vorkehrungen zu treffen, um einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungsfreien Ablauf der Tötung sicherzustellen, und den Vorgang bis zum Eintritt des Todes zu überwachen (Abs. 1). Weiter muss die gewählte Tötungsmethode sicher zum Tod des Tieres führen (Abs. 2). Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Auf eine Betäubung kann u.a. im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämp- fungsmassnahmen verzichtet werden (Art. 178a Abs. 1 lit. b TschV; BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN/ STOHNER, a.a.O., S. 161). 3.2.2.3. Neben der Ausnahme vom Grundsatz der Betäubungspflicht im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen finden sich damit keine weiteren besonderen Vorschriften für die Tötung von Tieren im Rahmen der Schadnagerbekämpfung. Insbesondere werden keine konkreten Me- thoden als ausdrücklich qualvoll und damit unzulässig bezeichnet. Es ist damit nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG zu prüfen, ob der Einsatz eines Gasdetonationsapparats wie dem Rodenator bei den betroffenen Tieren zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten führen kann. Gemäss Auskunft des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veteri- närwesen BLV führt die Tötungsmethode mittels Explosiva (z.B. wie beim Rodenator mit Propangas und Sauerstoff) nicht sicher zum Tod aller be- troffenen Tiere. Es könne im Gegenteil zu schweren Verletzungen kom- men, die Schmerzen und Leiden verursachen, wie z.B. abgerissene Glied- massen (z.B., weil sich eine Maus relativ weit entfernt von der Explosion aufhielt). Auch ein sofortiger Verlust des Bewusstseins sei nicht garantiert und der Vorgang des Tötens könne nicht überwacht werden (E-Mail von Dr. med. vet. D., Mitglied der Geschäftsleitung des BLV, Abteilung Tier- schutz, vom 9. November 2020, act. 57; E-Mail von Dr. phil. nat. C., Fach- spezialistin Tierschutz Heim- und Wildtiere, Veterinärdienst des Kantons Aargau vom 24. Juli 2020 mit Auszügen aus einer Antwort des BLV, act. 56). Es bestehen (entgegen der Ansicht des Beschuldigten) keine Hinweise da- rauf, dass es sich dabei lediglich um persönliche Meinungen einzelner Mit- arbeiter des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bzw. des kantonalen Veterinärdienstes handelt. Wie aus der E-Mail des Kantonalen Veterinärdienstes vom 24. Juli 2020 sowie der E-Mail des BLV vom 9. November 2020 hervorgeht, handelt es sich vielmehr um eine be- reits zuvor gefasste und gegenüber diversen Stellen identisch kommuni- zierte Einschätzung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Vete- rinärwesen, welches sich als Kompetenzzentrum des Bundes für die Berei- che Lebensmittelsicherheit, Ernährung, Tiergesundheit und Tierschutz mit solchen Fragen zu befassen hat (www.blv.admin.ch). - 12 - Die Ausführungen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veteri- närwesen zu den Auswirkungen eines Rodenators auf die zu bekämpfen- den Schadnager erscheinen weiter überzeugend. Es bedarf keiner beson- deren physikalischen Kenntnisse, um nachvollziehen zu können, dass die durch die Explosion verursachte Druckwelle nicht überall gleich stark ist und mit zunehmender Entfernung abnimmt, womit die Gefahr besteht, dass Tiere, welche sich z.B. eher am Rand des betroffenen Bereichs befinden, möglicherweise nicht sofort getötet werden oder schwere Verletzungen er- leiden. Mittlerweile wird der Einsatz des Rodenators gestützt auf die Einschätzung des BLV auch von Agroscope (dem Bundesamt für Landwirtschaft BLW angegliedertes Kompetenzzentrum des Bundes für landwirtschaftliche For- schung) als dem Tierschutzgesetz widersprechend und nicht mehr zulässig bezeichnet (Pflanzenschutzempfehlungen für den Erwerbsobstbau 2022/2023 S. 4 und 47, www.agroscope.admin.ch). Gestützt auf die Einschätzung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist damit als erstellt zu betrachten, dass bei der Ver- wendung eines Rodenators die Gefahr besteht, dass Tiere nicht sofort ge- tötet oder schwer verletzt werden. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass der unterirdisch stattfindende Tötungsvorgang nicht (wie von Art. 179 Abs. 1 TschV verlangt) überwacht werden kann. Der Einsatz des Rodenators ist damit als potentiell qualvoll i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG einzustufen. 3.2.3. 3.2.3.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich begeht ein Ver- brechen oder Vergehen nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich er- kannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt". Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Be- schuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die - 13 - Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Er- folgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Für den Vorsatz genügt eine sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Das Wissen um die Strafbarkeit gehört nicht zum Vorsatz, weshalb ein allfälliger Subsumtionsirrtum insoweit irrelevant ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1.). Es stellt sich hier einzig die Frage, ob der Beschuldigte um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirk- lichung (namentlich der qualvollen Tötung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG) wusste und er dies zumindest in Kauf nahm. Die Einwände des Beschul- digten, der Einsatz des Rodenators sei von diversen Fachstellen empfohlen worden, sind dagegen nicht im Rahmen des Vorsatzes zu prüfen. 3.2.3.2. Den Aussagen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er sich hinsicht- lich der Auswirkungen eines Einsatzes des Rodenators keine weiteren Ge- danken gemacht hat, da er von der Zulässigkeit des Geräts ausging. So führte er anlässlich der Hauptverhandlung auf Befragung aus, dass er den Rodenator jeweils, so auch am 22. Juli 2020, auf den Feldern von B. ein- gesetzt habe. Er habe gar keine Bedenken gehabt und auch nicht gelesen, dass das nicht erlaubt sei (act. 110). Er habe keine toten Mäuse gesehen, höchstens einmal eine, die weggesprungen sei. Das sei aber ein ganz klei- ner Prozentsatz gewesen. Er habe aber auch nicht nach toten Mäusen ge- sucht, da dies zu viel Zeit in Anspruch nehme. So wie das Gerät funktio- niere, müsse man aber davon ausgehen, dass die Mäuse "kaputt" seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 und 7). Es kann indessen als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die Stärke einer Explosion bzw. der entstehenden Druckwelle nicht im gesam- ten betroffenen Gebiet gleich stark ist und etwa am Rande abnimmt. Damit musste sich dem Beschuldigten auch aufdrängen, dass durch die im Erd- reich verursachte Explosion die Möglichkeit bestand, dass Mäuse (etwa an der Peripherie des betroffenen Gebiets oder aufgrund einer nicht hinrei- chend starken Explosion) nicht sofort hätten getötet werden bzw. nicht zum Tod führende Verletzungen hätten erleiden können. Der Beschuldigte sah denn auch vereinzelt davonspringende Mäuse. Dass der Beschuldigte das Gerät trotz dieses Risikos ohne Weiteres einsetzte, kann einzig dahinge- hend aufgefasst werden, dass er dies auch in Kauf nahm. Der anlässlich - 14 - der Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand, dass auch andere Metho- den wie etwa Schlagfallen das Risiko einer nicht sofortigen Tötung bergen würden (act. 117), weist darauf hin, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der Schadnagerbekämpfung mit solchen möglichen Folgen abgefunden hat. Damit handelte der Beschuldigte auch vorsätzlich. 3.2.4. Der Tatbestand der mehrfachen versuchten Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG ist damit erfüllt. 3.3. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. 3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz bejahte weiter das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbot- sirrtums, sollte von einem tatbestands- und rechtswidrigen Verhalten des Beschuldigten ausgegangen werden. Agroscope habe den Rodenator in seinen Merkblättern 2018/2019 und 2020/2021 noch empfohlen und erst im Juni 2021 mittels Sternverweis darauf hingewiesen, dass die Verwen- dung des Rodenators nach der Einschätzung des BLV mögliche strafrecht- liche Folgen haben könnte, ohne sich jedoch klar davon zu distanzieren. Im landwirtschaftlichen Zentrum Liebegg (Kompetenzzentrum für Landwirt- schaft, Hauswirtschaft und Ernährung des Kantons Aargau) habe man noch im November 2020 Kurse zum Rodenator angeboten. Dem Beschul- digten könne nicht angelastet werden, dass er im Juli 2020 auf die einheit- lichen Aussagen verschiedener Behörden und deren eigenes Handeln ver- traut und keine Bedenken gehabt habe (E. 3.4). 3.4.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erachtet hingegen die Vorausset- zungen für das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums als nicht erfüllt. Es sei zunächst zweifelhaft, ob überhaupt ein Verbotsirrtum vorliege. Der Beschuldigte habe sich für eine unkontrollierte bzw. unterirdische Tö- tung von Tieren und damit für eine mit Risiken behaftete Tötungsmethode entschieden, an welcher er hätte zweifeln müssen (Plädoyer S. 6). Ein allfälliger Verbotsirrtum sei jedenfalls nicht unvermeidbar gewesen. Hierzu hätte er sich bei den für Tierschutzfragen zuständigen Behörden rückversichern müssen. Die Forschungsanstalt Agroscope befasse sich mit der Tier- und Pflanzenproduktion und mit der Methodenentwicklung und sei nicht die "zuständige Behörde" für tierschutzrechtliche Fragen, was sich auch aus dem Hinweis auf die Einschätzung des BLV zu allfälligen straf- - 15 - rechtlichen Folgen ergebe. Dass das Kompetenzzentrum Liebegg im Win- ter 2020/2021 noch Kurse angeboten habe, welche die Vor- und Nachteile verschiedener Mäusebekämpfungsmethoden (u.a. des Rodenators) be- handelt hätten, könne weiter nicht als Duldung des Einsatzes des Rodena- tors qualifiziert werden, wobei im Übrigen auch nicht klar sei, dass der Ro- denator in diesen Kursen überhaupt propagiert worden sei. Dass die zu- ständige Stelle – das Veterinäramt – den Einsatz des Rodenators billigend geduldet habe, werde auch von der Vorinstanz nicht behauptet (Berufungs- begründung S. 4/5; Plädoyer S. 6). 3.4.3. Der Beschuldigte führt hierzu aus, dass die Regionalpolizei seit längerer Zeit Kenntnis vom Einsatz des Rodenators gehabt habe und nie interveniert habe. Hinzu komme, dass sowohl staatliche, "halbstaatliche" und private Stellen den Einsatz des Rodenators bis vor kurzem empfohlen hätten bzw. teilweise heute noch empfehlen würden bzw. zumindest keine Bedenken bezüglich Vereinbarkeit mit der Tierschutzgesetzgebung vorgebracht hät- ten. Agroscope sei eine dem Bundesamt für Landwirtschaft angegliederte und damit staatliche Organisation, welche die Verwendung des Rodenators auch Jahre nach den revidierten Tötungsvorschriften im Tierschutzgesetz empfohlen habe. Erst im Juni 2021 sei in den Pflanzenschutzempfehlungen für den Erwerbsobstbau die Ergänzung vorgenommen worden, dass der Einsatz des Rodenators nach jüngster Einschätzung des Bundesamts für Veterinärwesen und Landwirtschaft gegen das Tierschutzgesetz verstosse und strafrechtlich verfolgt werden könne. Die Formulierung zeige, dass Ag- roscope die Einschätzung nicht teile sowie dass die Einschätzung des Bun- desamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen neueren Datums sei und dieses zuvor offenbar keine Bedenken zum Einsatz des Rodena- tors geäussert habe. Der Kanton Solothurn publiziere auf seiner Homepage www.so.ch das Merkblatt "Mäusebekämpfung" und bezeichne den Rode- nator als "gute Sache, wenn hohe Wühlmausdichten auf Flächen mit aus- gedehntem Gangsystem rasch bekämpft werden müssen". Als Nachteil werden lediglich die massive Lärmbelästigung sowie der hohe Preis ge- nannt. Das landwirtschaftliche Zentrum Liebegg, zugehörig zur Abteilung Landwirtschaft Aargau des Departements Finanz und Ressourcen des Kantons Aargau habe in der Kursbeschreibung eines am 18. November 2020 durchgeführten Weiterbildungskurses explizit den Rodenator er- wähnt, was bei Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung wohl nicht er- folgt wäre (Berufungsbegründung S. 8). Mit der Vorinstanz könne dem Be- schuldigten damit nicht angelastet werden, dass er im Juli 2020 auf die ein- heitlichen Aussagen verschiedener Behörden und deren eigenes Handeln vertraut habe und keine Bedenken gehabt habe, den Rodenator einzuset- zen. Der Beschuldigte habe auf die Informationen und das Handeln der staatlichen Organisationen wie Agroscope und das landwirtschaftliche Zentrum Liebegg vertrauen dürfen. Es sei weltfremd zu verlangen, dass - 16 - sich der Beklagte bei der für Tierschutzfragen zuständigen Behörde hätte informieren müssen (Berufungsantwort S. 9; Plädoyer 3. Teil [A.] S. 2). 3.4.4. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, wer mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund sei- ner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsord- nung widerspricht bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 141 IV 336 E. 2.4.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Tatfrage, ob ein Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung wusste, dass sein Verhalten der Rechts- ordnung widerspricht, er also das vage Empfinden hatte, etwas Unrechtes zu tun. Entsprechend findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, ob jemand einem Verbotsirrtum unterlag, Anwendung (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, N. 16a zu Art. 21 StGB m.H.). Die Rechtsfolgen des Verbotsirrtums hängen von dessen Vermeidbarkeit ab. War der Irrtum unvermeidbar, handelt der Täter nicht schuldhaft und ist von der Strafe freizusprechen. War der Irrtum vermeidbar, hat das Gericht die Strafe nach Art. 48a StGB zu mildern. Der Verbotsirrtum ist unvermeid- bar, wenn er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen oder aber ob der Täter hinreichenden Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen oder in Erfahrung zu bringen, sei es durch "eigenes Nachdenken", "eine Gewissensanspannung", "eine gewissenhafte Überlegung" oder durch "ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen" (NIGGLI/MA- EDER, a.a.O., N. 18a zu Art. 21 StGB m.w.H.). Es stellt sich die Frage, was der (konkrete) Täter (in der konkreten Situation) hätte wissen können (NIG- GLI/MAEDER, a.a.O., N. 19a zu Art. 21 StGB). Die irreführende Auskunft o- der Anweisung der zuständigen Behörde bildet regelmässig eine ausrei- chende Grundlage für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum (TRECHSEL/FA- TEH-MOGDHADAM, in: Schweizerisches Strafbesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 21 StGB). 3.4.5. 3.4.5.1. Der Einsatz eines Gasdetonationsapparats wie dem Rodenator wurde von Agroscope in den "Pflanzenschutzempfehlungen im Erwerbsobstbau 2020/2021", herausgegeben im Januar 2020, als Methode zur direkten Be- kämpfung von Schermäusen aufgeführt. Die Methode wurde als mittelmäs- - 17 - sig wirksam bezeichnet. Warnhinweise wurden einzig hinsichtlich des ent- stehenden Lärms und für den Anwender empfohlene Schutzausrüstung ge- macht. Andere Methoden (wie z.B. der Einsatz von gasbildende Tabletten oder Granulaten sowie Frassködern) wurden dagegen ausdrücklich als vollumfänglich bzw. teilweise verboten bezeichnet (von B. an der Hauptver- handlung eingereichter Beleg Nr. 3, insb. S. 51). Erst im Juni 2021 und damit erst nach der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwendung des Rodenators wurde mittels Sternverweis der Hinweis hinzugefügt, dass der Einsatz des Rodenators zur Mäusebekämpfung nach jüngster Einschät- zung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV gegen das Tierschutzgesetz verstosse und strafrechtlich verfolgt werden könne (Ausgabe 2020/2021 abrufbar unter www.agroscope.admin.ch). In der aktuellen Ausgabe 2021/2022 wird schliesslich (wie erwähnt) ausge- führt, dass die Methode dem Tierschutzgesetz widerspreche und seit 2021 nicht mehr zulässig sei. 3.4.5.2. Den Aussagen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er davon ausge- gangen sei, der Einsatz des Rodenators sei rechtmässig. Er habe "auch schon im Internet gehört", dass man das so mache. Die "B.'s" hätten manchmal vorab die Polizei darüber informiert, dass sie "wieder Mäuse schiessen" (act. 110). B., welcher den Beschuldigten mit dem Einsatz des Rodenators beauftragt habe, gab an, dass man im Zusammenhang mit der Mäusebekämpfung viel besprochen habe (act. 111). An der Berufungsver- handlung führte der Beschuldigte aus, dass er in der Bauernzeitung Be- richte über das Gerät gelesen und gewusst habe, dass Kurse angeboten würden. B. habe ihm zudem vorgängig erklärt, wie das Gerät funktioniere (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.). Da es Reklamationen gegeben habe, hätten sie teilweise vor dem Einsatz des Rodenators die Polizei in- formiert, welche dann gekommen sei. Diese habe nie gesagt, dass das ver- boten sei. Die Polizei sei auch schon vor dem angeklagten Vorfall informiert worden, betreffend den Vorfall selbst könne er es aber nicht sagen (Proto- koll Berufungsverhandlung S. 10). 3.4.5.3. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht zutreffen könnten, womit darauf abzustellen ist. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund der von ihm gelesenen Zei- tungsberichte sowie der Duldung durch die teilweise vorab informierte Po- lizei von der Zulässigkeit des Einsatzes eines solchen Gasdetonationsap- parats ausging und er sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht be- wusst war. Der Umstand, dass dem Beschuldigten die Gefahr bekannt war, dass Tiere beim Einsatz des Rodenators möglicherweise nicht sofort getötet bzw. "le- diglich" verletzt werden könnten (dazu oben E. 3.2.3), kann nicht als Anlass - 18 - zu Zweifeln bzw. weiteren Erkundigungen hinsichtlich der Zulässigkeit die- ser Methode angeführt werden, zumal nach den im vorliegenden Verfahren geäusserten Erfahrungen des Beschuldigten auch andere Methoden wie etwa Schlagfallen das Risiko einer nicht sofortigen Tötung bergen würden (act. 117). Hätte der Beschuldigte weitergehende Erkundigungen getätigt, ist im Übri- gen davon auszugehen, dass er die damals aktuelle Publikation von Ag- roscope "Pflanzenschutzempfehlungen für den Erwerbsobstbau 2020/2021" vom Januar 2020 gestossen wäre, in welcher (anders als in der Ergänzung vom Juni 2021 und in der aktuellen Ausgabe 2021/2022) der Einsatz des Rodenators noch als mittelmässig wirksame Schädlingsbe- kämpfungsmethode aufgeführt und (im Gegensatz zu anderen Methoden) nicht als unzulässig bezeichneten wurde. Agroscope ist – wie erwähnt – das Kompetenzzentrum des Bundes für landwirtschaftliche Forschung und dem Bundesamt für Landwirtschaft BLW angegliedert. Das Aufzeigen von Methoden zur Schädlingsbekämpfung in der Landwirtschaft wie etwa über die jährliche Publikation "Pflanzenschutzempfehlungen für den Er- werbsobstbau" gehört offensichtlich in dessen Zuständigkeitsbereich. Überschneidungen mit anderen Fachbereichen wie etwa dem Tierschutz lassen sich in diesem Bereich nicht vermeiden, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die betreffenden Bundesämter bzw. Kompetenzzentren sich in diesen Bereichen absprechen. Dem Beschuldigten kann zusammengefasst nicht angelastet werden, dass er von der Zulässigkeit des ihm von B. übergebenen Geräts ausging, des- sen Einsatz von der Polizei akzeptiert, in Zeitungsartikeln thematisiert und von Agroscope im damaligen Zeitpunkt als zur Schädlingsbekämpfung ge- eignet (und nicht unzulässig) aufgeführt wurde. Der Irrtum des Beschuldig- ten über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ist somit als unvermeidbar einzustufen. 3.4.6. Damit befand sich der Beschuldigte in einem unvermeidbaren Verbotsirr- tum gemäss Art. 21 StGB und handelte nicht schuldhaft, weshalb er voll- umfänglich vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. Der vorinstanzliche Freispruch ist damit zu bestätigen und die Berufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist abzuweisen. 4. 4.1. Das Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen, womit keine Anpassung der vo- rinstanzlichen Kostenregelung vorzunehmen ist. Die vorinstanzlichen Ver- fahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen und dem Verteidiger ist die festgelegte Entschädigung auszurichten. - 19 - 4.2. Nach diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfah- renskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.3. Entsprechend der Kostenverlegung ist dem Beschuldigten eine Entschädi- gung für das Berufungsverfahren auszurichten. Der Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 8.8 Stunden sowie Auslagen von Fr. 74.30 geltend. Dies erscheint angemes- sen. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT Fr. 220.00. Dem Beschuldigten ist damit für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 2'165.10 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Ja- nuar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachten versuchten Tierquä- lerei freigesprochen. 2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genom- men. 3. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem Beschuldigten die ge- richtlich auf CHF 4'834.45 (inkl. MWST von 7.7 % im Betrag von CHF 345.65) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse genom- men. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'165.10 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. - 20 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Boog Klingler