1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachten versuchten Tierquälerei freigesprochen. 2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem Beschuldigten die gerichtlich auf Fr. 5'612.15 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'440.50 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)