3.4.6. Damit handelte der Beschuldigte nicht schuldhaft, weshalb er vollumfänglich vom Vorwurf der Anstiftung zur mehrfachen versuchten Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und 24 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. Der vorinstanzliche Freispruch ist damit zu bestätigen und die Berufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist abzuweisen. 4. 4.1. Das Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen, womit keine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung vorzunehmen ist. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen und dem Verteidiger ist die festgelegte Entschädigung auszurichten.