Fall sei (act. 135). Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch bei entsprechender konkreter Nachfrage nicht auf die Unzulässigkeit des Geräts hingewiesen worden wäre, zumal aus der Ergänzung der Pflanzenschutzempfehlungen vom Juni 2021 sowie der aktuellen Ausgabe 2021/2022 hervorgeht, dass die entsprechende Einschätzung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erst im Jahre 2021 erfolgte. Der Irrtum des Beschuldigten über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ist somit als unvermeidbar einzustufen.