Dem Beschuldigten kann jedenfalls nicht zur Last gelegt werden, dass er gestützt auf die Publikation von Agroscope von der Zulässigkeit eines darin beschriebenen und (im Gegensatz zu anderen Methoden nicht als unzulässig bezeichneten) Geräts ausging und dieses auch verwendete. Daran vermag auch der Umstand, dass ihm die Gefahr bekannt war, dass Tiere möglicherweise nicht sofort getötet bzw. "lediglich" verletzt werden könnten (dazu oben E. 3.2.3), nichts zu ändern, zumal dies nach Angaben des Beschuldigten auch bei anderen (nach wie vor empfohlenen) Methoden zur direkten Bekämpfung von Schadnagern, wie etwa dem Einsatz von Fallen, der - 20 -