Überschneidungen mit anderen Fachbereichen wie etwa dem Tierschutz lassen sich in diesem Bereich nicht vermeiden, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die betreffenden Bundesämter bzw. Kompetenzzentren sich in diesen Bereichen absprechen. Dem Beschuldigten kann jedenfalls nicht zur Last gelegt werden, dass er gestützt auf die Publikation von Agroscope von der Zulässigkeit eines darin beschriebenen und (im Gegensatz zu anderen Methoden nicht als unzulässig bezeichneten) Geräts ausging und dieses auch verwendete.