3.4.5.3. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht zutreffen könnten, womit darauf abzustellen ist. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beschuldigte von der Zulässigkeit des Einsatzes eines solchen Gasdetonationsapparats ausging und er sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht bewusst war. Er befand sich damit in einem Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB.