3.4.5.2. Den Aussagen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er davon ausgegangen ist, der Einsatz des Rodenators sei rechtmässig. Er gab an, dass er diesen von einem offiziellen Händler im Kanton Thurgau erworben habe. Der Rodenator sei offiziell zugelassen und könne für die Mäusebekämpfung eingesetzt werden (act. 53). Er habe sich über Methoden der Mäusebekämpfung informiert. Der Rodenator sei zur Diskussion gestanden. In der Broschüre von Agroscope sei gestanden, dass man diesen einsetzen dürfe (act. 107). Es habe ein Auswahlverfahren der verschiedenen Methoden gegeben.