seiner laienhaften Einschätzung wusste, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, er also das vage Empfinden hatte, etwas Unrechtes zu tun. Entsprechend findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, ob jemand einem Verbotsirrtum unterlag, Anwendung (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, N. 16a zu Art. 21 StGB m.H.).