3.4.3. Der Beschuldigte führt aus, dass – für den Fall, dass der Einsatz des Rodenators überhaupt strafbar sein könnte – von einem unvermeidbaren Rechtsirrtum auszugehen sei. Entlarvend sei nur schon der Hinweis in der E-Mail von C. vom 24. Juli 2020, dass "das Vorgehen bezüglich Kommunikation mit den beteiligten Stellen" besprochen werden müsse. Dies betreffe die Problematik, dass die Fachpresse und Agroscope sowie diverse kantonale Amtsstellen den Einsatz des Rodenators bis dato ausdrücklich empfohlen hätten.