3.4.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erachtet hingegen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums als nicht erfüllt. Hierzu hätte er sich bei den für Tierschutzfragen zuständigen Behörden rückversichern müssen. Die Forschungsanstalt Agroscope befasse sich mit der Tier- und Pflanzenproduktion und mit der Methodenentwicklung und sei nicht die "zuständige Behörde" für tierschutzrechtliche Fragen, was sich auch aus dem Hinweis auf die Einschätzung des BLV zu allfälligen strafrechtlichen Folgen ergebe.