Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Tatentschluss bei B. zumindest eventualvorsätzlich hervorrief und er die Verwirklichung dieser Haupttat zumindest in Kauf nahm. Der subjektive Tatbestand der Anstiftung ist damit ebenfalls erfüllt. 3.3. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. - 16 -