Auch dem Beschuldigten musste indessen bekannt sein, dass bei einer Explosion im Erdreich die Gefahr bestand, dass Mäuse nicht sofort hätten getötet werden können oder nicht zum Tod führende Verletzungen hätten erleiden können (vgl. dazu auch E. 3.2.1.6). Dennoch erteilte er B. den Auftrag, den Rodenator zur Bekämpfung der Mäuse einzusetzen, ohne sich weiter mit diesem Risiko auseinanderzusetzen.