3.2.3.2. Der Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung an, dass er beim Einsatz des Rodenators keine Bedenken gehabt habe. Er habe sich dafür entschieden, weil er gedacht habe, es sei ein effizientes Gerät für die Mäusebekämpfung. Man sehe die toten Mäuse nicht. Er verlasse sich auf die Erfahrungen der Leute, die den Rodenator eingesetzt hätten. Es heisse, er zerstöre auch die Gänge, darauf verlasse er sich. Er verlasse sich auch auf die Leute, die das Gerät zugelassen hätten. Man setze den Rodenator gezielt nach Beurteilung des Schadbildes ein und bekämpfe die Mäuse (act. 109). Er habe jeweils das Schadenbild beobachtet und dann gesagt, wir müssen es bekämpfen (act. 111).