3.2.2. Indem der Beschuldigte B. den Auftrag zur Mäusebekämpfung mit dem Rodenator erteilte, rief er bei diesem den Tatentschluss zur Haupttat hervor. - 15 - Der objektive Tatbestand der Anstiftung ist damit erfüllt. 3.2.3. 3.2.3.1. In subjektiver Hinsicht ist zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich des Hervorrufen des Tatentschlusses beim Angestifteten sowie der Verwirklichung dieses Entschlusses vorausgesetzt (TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 24 StGB).