Dass B. das Gerät trotz dieses Risikos ohne Weiteres einsetzte, kann einzig dahingehend aufgefasst werden, dass er dies auch in Kauf nahm. Der anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand, dass auch andere Methoden wie etwa Schlagfallen das Risiko einer nicht sofortigen Tötung bergen würden (act. 117), weist darauf hin, dass er sich im Rahmen der Schadnagerbekämpfung mit solchen möglichen Folgen abgefunden hat. Damit handelte B. vorsätzlich. 3.2.1.7. B. hat damit den Tatbestand der versuchten mehrfachen Tierquälerei erfüllt. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Es liegt damit eine rechtswidrige Haupttat vor.