3.2.1.6. Den Aussagen von B. ist zu entnehmen, dass er sich hinsichtlich der Auswirkungen eines Einsatzes des Rodenators keine weiteren Gedanken gemacht habe, da er von der Zulässigkeit des Geräts ausgegangen sei. So führte er anlässlich der Hauptverhandlung auf Befragung aus, dass er den Rodenator jeweils, so auch am 22. Juli 2020, auf den Feldern des Beschuldigten eingesetzt habe. Er habe gar keine Bedenken gehabt und auch nicht gelesen, dass das nicht erlaubt sei (act. 110).