Für den Vorsatz genügt eine sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Das Wissen um die Strafbarkeit gehört nicht zum Vorsatz, weshalb ein allfälliger Subsumtionsirrtum insoweit irrelevant ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1.). Es stellt sich hier einzig die Frage, ob B. um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung (namentlich der qualvollen Tötung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG) wusste und er dies zumindest in Kauf nahm. Die Einwände, der Einsatz des Rodenators sei von diversen Fachstellen empfohlen worden, sind dagegen nicht im Rahmen des Vorsatzes zu prüfen.