3.2.1. 3.2.1.1. Zunächst ist das Vorliegen einer rechtswidrig begangenen Haupttat, vorliegend mehrfache versuchte Tierquälerei, zu prüfen. 3.2.1.2. In objektiver Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Einsatz eines Gasdetonationsapparats wie dem Rodenator zur Tötung von Mäusen als potentiell qualvoll i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG zu qualifizieren ist. 3.2.1.3. Mäuse sind Wirbeltiere und fallen damit in den Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnung (Art. 2 Abs. 1 TschG, Art. 1 TSchV).