Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet. Es handelt sich dabei um ein Erfolgsdelikt. Hinsichtlich der Haupttat enthält die Anklage indessen lediglich den Vorwurf der versuchten mehrfachen Tierquälerei, womit sich die Frage des Erfolgseintritts nicht stellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch gemäss Art. 22 StGB vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären.