Der Anstifter muss somit vorsätzliches tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters in Kauf nehmen. Die Anstiftung ist vollendet, wenn der Tatentschluss hervorgerufen und die Haupttat des Angestifteten zumindest versucht wurde (MARC FORS- TER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 3, 5 und 24 zu Art. 24 StGB). Der Haupttäter muss tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt haben, nicht unbedingt auch schuldhaft (TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 24 zu Vor Art. 24 StGB). Persönliche Verhältnisse sind gemäss Art. 27 StGB nur bei dem Täter oder Teilnehmer zu berücksichtigen, bei welchem sie vorliegen.