Nach Art. 24 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden vorsätzlich zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Der Anstifter ruft im Angestifteten wissentlich und willentlich den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervor und will, dass der Angestiftete den Tatentschluss verwirklicht, indem er die Straftat vollendet. Der Anstifter muss subjektiv voraussehen bzw. zumindest in Kauf nehmen dass ein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt. Der Anstifter muss somit vorsätzliches tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters in Kauf nehmen.