ein von Agroscope und dem landwirtschaftlichen Zentrum Liebegg empfohlenes Gerät, was zeige, dass er sich informiert und darauf vertraut habe, eine korrekte Schädlingsbekämpfungsmethode gewählt zu haben. Vor diesem Hintergrund könne ihm kein Eventualvorsatz unterstellt werden. Eine Verletzung des Tierschutzgesetzes sei ihm aufgrund dieser Empfehlungen unmöglich erschienen und werde von ihm auch innerlich abgelehnt (Berufungsantwort S. 7). 3.2. 3.2.1. Die Anklage lautet auf Anstiftung zur mehrfachen versuchten Tierquälerei gemäss Art. 26 TschG i.V.m. Art. 22 StGB und 24 Abs. 1 StGB.