Wenn sich schon die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf eine blosse Meinung stützen müsse, dürfe dem Beschuldigten nicht leichtfertig der Vorwurf gemacht werden, er habe die Strafbarkeit seines Handelns in Kauf genommen. Der Beschuldigte habe einzig Schädlinge bekämpfen wollen, was töten bedeute. Wie in jedem wirtschaftlich geführten Betrieb solle die Bekämpfung nur schon aus finanziellen Gründen so schnell und effektiv wie möglich erfolgen (Berufungsantwort S. 6). Er sei einzig motiviert gewesen, die sog. Schermäuse rasch und effektiv zu eliminieren.