Aus deren Sicht hätte der Rodenator ausserdem explizit verboten werden müssen. Dieses Verbot sei jedoch nicht in Art. 178a TschV aufgenommen worden und eine durch das BLV erlassene Liste existiere bis heute nicht. Dieses Versäumnis sei nicht den Privaten anzulasten. Der Staat habe den Einsatz des Rodenators gerade nicht verboten, sondern empfehle diesen bis heute. Einzig ein Mitarbeiter des BLV sei der Meinung, dass das Gerät nicht eingesetzt werden dürfe. Diese Meinung komme aber keiner gesetzlichen Grundlage gleich, womit sich der Beschuldigte bereits in objektiver Hinsicht nicht der mehrfachen versuchten Tierquälerei strafbar gemacht haben könne (Berufungsantwort S. 6).