D. vom BLV könne weiter keine verbindliche Wertung für die Schweiz vornehmen. Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau seine blosse Meinungsäusserung nicht weiter hinterfragt habe, sei ihr anzulasten und nicht dem Beschuldigten (Berufungsantwort S. 5). Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hätte seit Jahren als einzige Instanz die Möglichkeit gehabt, die zulässigen Tötungsmethoden gemäss Art. 179 Abs. 3 TschV zu definieren. Eine solche Liste sei von der Stiftung für das Tier im Recht im Rahmen der Vernehmlassung zu den Änderungen der Gesetzgebung im Jahr 2017 verlangt worden. Aus deren Sicht hätte der Rodenator ausserdem explizit verboten werden müssen.