Die E-Mail des kantonalen Veterinärdienstes vom 24. Juli 2020 sei im Übrigen auf Ersuchen des fallführenden Polizisten um eine Stellungnahme erfolgt, wobei sich die entsprechende Anfrage an den Veterinärdienst und das BLV nicht in den Akten befinde. Es erscheine geradezu zynisch und rechtsmissbräuchlich, wenn derselbe Polizist, der selber um Auskunft bei diversen Amtsstellen habe ersuchen müsse, in der Anzeige vorgebe, es müsse jedermann klar sein, dass der Rodenator nicht eingesetzt werden dürfe. D. vom BLV könne weiter keine verbindliche Wertung für die Schweiz vornehmen.