3.1.4. Der Beschuldigte macht geltend, es sei vorerst festzustellen, dass keine Feststellungen zu getöteten oder schwer verletzten Tieren zur Diskussion stehen würden, da solche Befunde gar nicht erhoben worden seien. Der Vorhalt der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beschränke sich auf abs- trakt-theoretische Überlegungen zur – in der Anklageschrift nicht umschriebenen – Funktionsweise des Geräts. Es sei am Staat nachzuweisen, dass der Rodenator bei korrekter Anwendung in seiner Funktionsweise dazu führe, dass Tiere nicht sofort getötet und unnötig leiden würden (Berufungsantwort S. 4). Dies sei jedoch nicht erstellt. Es liege kein Gutachten vor.