3.1.2. Die Vorinstanz zweifelte angesichts der Beweislage (zwei annähernd identische E-Mails des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV und des kantonalen Veterinärdienstes, gemäss welchen der Einsatz des Rodenators potentiell qualvoll und nicht zulässig sei) und des unterirdisch und damit nicht beobachtbaren Tötungsvorgangs an der genauen Wirkungsweise des Rodenators und damit auch am Vorsatz des Beschuldigten (E. 3.3).