Es ist indessen festzuhalten, dass die Anklage nicht den Vorwurf der Tötung bzw. Verletzung geschützter Tierarten enthält. Ausführungen hierzu erübrigen sich damit. 3. 3.1. 3.1.1. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte B. den Auftrag erteilte, am 22. Juli 2020 unter Einsatz eines Rodenators Mäuse zu bekämpfen (act. 52, 111).