Der erhobene Vorwurf der versuchten qualvollen Tötung mit dem Hinweis, der Beschuldigte habe gewusst, dass es bei dieser Methode keine Gewähr für eine schnelle und sichere Tötung gebe, ist offensichtlich darauf gerichtet, dass die verursachte Explosion zu schweren Verletzungen bzw. zur nicht sofortigen Tötung von Tieren und damit zu qualvollem Sterben und Leiden hätte führen können. Eine andere mögliche Interpretation der Anklageschrift ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschuldigten nicht vorgebracht. Es liegt damit keine Verletzung des Anklageprinzips vor. -8-