2.4.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, B. vor dem 22. Juli 2020 den Auftrag gegeben zu haben, Mäuse im Erdreich mittels eines Rodenators zu töten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass bei diesem Vorgehen Tiere nicht fachgerecht, insbesondere ohne Betäubung und ohne Gewähr einer schnellen und sicheren Tötung sterben würden. Er habe in Kauf genommen, dass Tiere, insbesondere Mäuse qualvoll sterben und leiden könnten. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau qualifizierte dieses Verhalten als Anstiftung zur mehrfachen versuchte Tierquälerei durch qualvolles Töten von Tieren gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG i.V.m.