2.3. Der Beschuldigte führt aus, dass ihm jede Möglichkeit genommen werde, sachliche Gegenargumente vorzutragen. Er müsse sich vielmehr auch vor Obergericht damit begnügen, die in der Berufungsbegründung nachgeschobene Behauptung, wonach "das in die Luft sprengen der Mäusegänge die naheliegende Gefahr begründe, dass jedenfalls einzelne Mäuse nicht umgehend getötet, sondern lediglich schwer verletzt werden und einen mehr oder weniger langen und mehr oder weniger qualvollen Todeskampf durchleben müssen", zu bestreiten. Diese – sachlich unzutreffende – Begründung sei dem Strafbefehl aber nicht zu entnehmen gewesen, womit -7-