2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau macht in ihrer Berufung diesbezüglich geltend, dass die Anklageschrift den Anklagevorwurf hinreichend umschreibe. Es sei evident und bedürfe keiner näheren Ausführung, dass das in die Luft sprengen von Mäusegängen die naheliegende Gefahr begründe, dass einzelne Mäuse nicht umgehend getötet, sondern lediglich schwer verletzt würden und dann einen mehr oder weniger langen oder qualvollen Todeskampf durchleben müssten. Dem Beschuldigten sowie dem Gericht sei klar gewesen, welches Verhalten dem Beschuldigten unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt vorgeworfen werde.